Dieses vertragsähnliche Übereinkommen regelt die wichtigsten Punkte zwischen dem zukünftigem Freiwilligem und der Trägerorganisation und wird durch die Unterschrift beider Parteien rechtskräftig. Bei dieser Vereinbarung handelt es sich aber nicht um einen Arbeitsvertrag, da es sich bei dem Verhältnis FSJ-ler/Trägerorganisation um kein Arbeitsverhältnis handelt. Ein solches Verhältnis würde die Kernidee "freiwillig" zunichte machen.
Innerhalb dieses vertragsähnlichem Übereinkommen werden folgende Punkte geregelt:
Diese Punkte werden jedem FSJ-ler durch das Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres (BGBl. l S. 2002, Teil I Nr. 48, vom 17. 7. 2002) garantiert. Damit ist die rechtliche Situation eines Freiwilligen im sozialem Jahr mit der eines Auszubildenden vergleichbar.
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